Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung
Viele gehen davon aus, dass der Ehegatte, die Eltern oder die Kinder für sie handeln können, wen sie durch Unfall oder Krankheit dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung wonach die vor-genannten Personen vertretungsberechtigt sind. Lediglich die Eltern sind gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder. In allen anderen Fällen wird durch das zuständige Gericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Dieses ist langwierig und mit Kosten verbunden. So fallen für die Dauerbetreuung Gebühren in Höhe von 10 € je 5.000 € Verögen jährlich an. Allerdings wird ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 25.000 € gewährt, so dass die Gebühren erst bei einem Ver-mögen von mehr als 25.000 € anfallen. Auch ein vom Betreuten selbstbewohntes Einfamilienhaus oder Eigentums-wohnung wird nicht zum Vermögen gerechnet. Allerdings beträgt die Jahresgebühr mindestens 200 €. D.h. bei einem Vermögen von mehr als 25.000 € fallen jährliche Gebühren in Höhe von
200 € an.
Wenn kein naher Angehöriger bereit ist die Betreung zu über-nehmen, wird durch das Gericht in der Regel eine Berufsbetreuer
bestellt. Dieser betreut nicht nur Sie, sondern eine Vielzahl weiterer Personen.
Zu den gerichtlichen Gebühren kommt dann bei leistungsfähigen Betreuten noch die Vergütung des Berufsbetreuers hinzu, die derzeit, je nach Vermögen, zwischen 88 € und 374 € monatlich liegen kann. Lediglich bei Betreuten deren Vermögen derzeit weniger als 5.000 € beträgt, übernimmt der Staat die Kosten.
Sie können das mit einer Vorsorgevollmacht verhindern und eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen. In der Vorsorgevollmacht können Sie bestimmen, welche Rechte und Pflichten die bevollmächtigte Person hat und ob bzw. wieviel die bevollmächtigte Person für ihre Tätigkeit erhalten soll.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, wird in der Regel kein Be-treuungsverfahren eingeleitet.
Die Vorsorgevollmacht können Sie auch noch durch eine Be-treuungsvollmacht ergänzen, in der Sie bestimmen, dass die bevollmächtigte Person zu Ihrem Betreuer bestimmt werden soll, sofern dies für bestimmte Aufgabenbereiche erforderlich werden sollte.
Mit der Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Soweit Sie Ihre medizinischen Behandlungswünsche festlegen wollen, können Sie dies in einer Patientverfügung festlegen.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung durch einen Fachanwalt für Erbrecht hat den Vorteil, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen in einem persönlichen Gespräch geklärt werden und Ihnen aufgezeigt wird welche rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind.
Im Vergleich zu den vorgenannten Gebühren und Kosten einer gerichtlichen Betreuung ist die Erstellung durch einen Fachanwalt für Erbrecht wesentlich günstiger.
So kostet z.B. eine Vorsorgevollmacht mit Betreungsverfügung und Patietenverfügung bei einem Vermögen von 200.000 € bei Einzelpersonen 200 € inklusive derzeit 19% MwSt. und bei Ehegatten 300.00 € inklusive derzeit 19% MwSt.