Rechtsanwalt Roman Noack Fachanwalt Familienrecht Fachanwalt Erbrecht
RechtsanwaltRoman NoackFachanwalt FamilienrechtFachanwalt Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererbt werden soll.
Mit dem Tod einer Person (Erblasser) geht deren gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über.
Als erstes sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder etc.) zu gesetzlichen Erben berufen (Erben erster Ordnung). Ist ein Kind verstorben und hinterlässt es Kinder, dann treten diese an die Stelle des bzw. der Verstorbenen.
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden sind die Erben 2. Ordnung (Eltern und Kinder der Eltern des Erblassers) zu gesetzlichen Erben berufen. Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern bereits verstorben, so treten an ihre Stelle deren Kinder (Onkel und Tanten des Erblassers) Sind auch diese schon verstorben, sind gesetzliche Erben die Großeltern und deren Kinder (Erben dritter Ordnung). Die Urgroßeltern und deren Kinder bilden die Erben 4. Ordnung. Diese dürften aber nur  in Ausnahmefällen zur Erbfolge gelangen.
Die Ehefrau des Erblassers ist in diesen Ordnungen nicht aufgeführt, weil sie mit dem Erblasser nicht verwandt ist. Die Ehefrau hat vielmehr ein Sonderebrecht, welches von dem Güterstand abhängig ist, in dem die Eheleute verheiratet waren.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), dann erbt die Ehefrau neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder)  1/4 und erhält einen Zusatzerbteil von ebenfalls 1/4, insgesamt somit 1/2. Die Kinder erben gemeinsam ebenfalls 1/2.
Gegenüber den Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 1/2 + 1/4 Zugewinn = 3/4. Sind weder Erben der 1. Ordnung noch der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden dann Erbt der Ehegatte alles.
 
Beispiel:
Ehemann verstirbt, 2 Kinder, Zugewinngeminschaft, gesetzliche Erbfolge. Nachlass 100.000 €
Ehefrau erhält 1/2 = 50.000 e,  Kinder erben 1/2, d.h. je Kind 1/4 = 25.000 €.

Lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so beträgt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten 1/4 und das der Kinder 3/4 vom Nachlass des verstorbenen Ehegatten
 
Beispiel:
Wie vor, jedoch Gütergemeinschaft.
Ehefrau erhält 1/4 = 25.000 €,  Kinder 3/4 = 75.000 €, d.h. je Kind 1/4 = 25.000 €.
Bei Gütertrennung erben der überlebende Ehegatte und 1 oder 2 Kinder zu gleichen Telen. Bei 3 oder mehr Kindern erhält der Ehegatte 1/4 und die Kinder 3/4.
 
Beispiel:
Wie vor, jedoch Gütertrennung.
Ehefrau und Kinder erben in diesem Fall je 1/3 = 33.300,33 €
 
Wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhält er neben den vorgenannten Erbquoten noch den sog. Voraus.
Dies sind die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke.
Gegenüber Abkömmlingen des Erblassers ist der Voraus allerding auf die Führung eines angemessenen Hausstands beschränkt.

 

zurück

 

Kanzlei Schierling

Schäfflerstraße 5

84069 Schierling

Tel.: 09451/941014

Fax: 09451/941015

email: kanzlei-schierling @noack.biz

Kanzlei Hengersberg

Marktplatz 14
(Eingang Mimminger Str.)

94491 Hengersberg

Tel.: 09901/9037-0

Fax: 09901/9037-11

emai: kanzlei-hengersberg@noack.biz

oder

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Roman Noack