Steuerfalle bei Scheidung
Übernimmt ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten nach der Scheidung dessen vermietetes Grundstück ganz oder anteilig, so kann gem. § 23 EStG Spekulationssteuer anfallen, wenn der veräußernde Ehegatte sein Grundstück oder seinen Grundstücksanteil vor weniger als 10 Jahren angeschafft hat.
Die Spekulationssteuer kann anfallen bei Zahlung eines ver-einbarten Kaufpreises oder wenn mit der Übertragung auf den anderen Ehegatten dessen Zugewinnanspuch abgegolten wird.
Die Höhe der Steuer ist abhängig vom jeweiligen Einkommen des veräußernden Ehegatten im Jahr der Veräußerung.
Beispiel:
M und F haben im Jahr 2009 ein unbebautes Grundstück ge-meinsam für 200.000 € erworben. Im Jahr 2016 wird die Ehe geschieden. F hat gegen M einen Zugewinnanspruch in Höhe von 150.000 €. M überträgt seinen Hälfteanteil im November 2016 an F gegen Abgeltung deren Zugewinnanspruchs. Das Haus hat im November 2016 eien Wert von 300.000 €.
Lösung:
Zugewinn = Veräußerungserlös 150.000 €
Anschaffungskosten Häfteanteil 2009 100.000 €
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 50.000 €
Wird eine vermietete bebaute Immobilie im Wege der Scheidung auf den anderen Ehegatten innerhalb der 10-.Jahresfrist übertragen, so ist auch noch die AfA für das Gebäude gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen oder der Grundbesitz im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Das bedeutet, dass Spekulationssteuer anfällt, wenn der veräußernde Ehegatte im Trennungsjahr auszieht und die Immobilie erst nach der Scheidung auf den anderen Ehe-gatten überträgt oder wenn zwischen Auszug und Über-tragung mehr als 1 Jahr liegt.
Es gibt jedoch Möglichkeiten dies zu verhindern solange Sie noch die Immobilie gemeinsam nutzen. Gerne bin ich bereit Ihnen diese im Rahmen eines Beratungsgesprächs aufzu-zeigen.