KindschaftsR
Abstammung
Mutter des Kindes ist die Frau die das Kind geboren hat. Dies gilt auch bei der sog. Leihmutterschaft. D.h., Mutter ist die Frau die das fremde Kind ausgetragen und geboren hat.
Vater des Kindes ist der Mann der mit der Mutter verheiratet ist und zwar unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist. Maßgeblich ist, dass das Kind während der Ehe geboren wird.
Der nur rechtliche Vater hat das Recht die Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, dass ein anderer Mann der Vater des Kindes ist, anfechten. Daneben steht dieses Recht der Mutter und dem Kind zu. Der biologische Vater hat kein Recht solange das Kind in einer intakten Familie lebt. Er hat allerdings ein Umgangsrecht.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zur Zeit der Geburt verheiratet sind. Auch nach einer Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen.
Unverheiratete Eltern müssen entweder beim Jugendamt oder beim Notar eine Sorgeerklärung abgeben. verweigert die Mutter die Zustimmung, so kann der Vater einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Umgangsrecht
Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, dann steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu.
Über den Umfang des Umgangsrechts gibt es keine gesetzliche Vorgaben. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, wird das Umgangsrecht an das Alter des Kindes angepasst durch das Familiengericht festgelegt.
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