Rechtsanwalt Roman Noack Fachanwalt Familienrecht Fachanwalt Erbrecht
RechtsanwaltRoman NoackFachanwalt FamilienrechtFachanwalt Erbrecht

Uneinigkeit über Schutzimpfung des Kindes

a) Die  Schutzimpfung eines  Kindes ist auch dann  eine  Angelegenheit  von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.
b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der  Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 , Az.: XII ZB 157/16

 

zurück

Kanzlei Schierling

Schäfflerstraße 5

84069 Schierling

Tel.: 09451/941014

Fax: 09451/941015

email: kanzlei-schierling @noack.biz

Kanzlei Hengersberg

Marktplatz 14
(Eingang Mimminger Str.)

94491 Hengersberg

Tel.: 09901/9037-0

Fax: 09901/9037-11

emai: kanzlei-hengersberg@noack.biz

oder

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Roman Noack